Ab 1. April 2024 gelten Änderungen beim Elterngeld : Die Grenze des zu versteuernden Einkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wird für Geburten ab dem 1. April 2024 für Paare auf 200.000 Euro festgelegt. Diese Grenze ist auch für Alleinerziehende geplant. Für Geburten ab dem 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze für Paare sowie voraussichtlich auch für Alleinerziehende noch einmal moderat auf 175.000 Euro gesenkt.
Darüber hinaus wird die Möglichkeit für Eltern, das Elterngeld parallel zu beziehen, für Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist künftig nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Keine Änderung wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus, bei Mehrlingen und Frühchen geben.
Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zum zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz haben sich die Koalitionsfraktionen darauf verständigt, eine Ausnahme für den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld für Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, zu regeln. Daher werden voraussichtlich in naher Zukunft auch Eltern mit Kindern, die eine Behinderung haben, unverändert gleichzeitig Basiselterngeld beziehen können.
Zusammenfassung von Fragen und Antworten zu den neuen Einkommensgrenzen auf der Website des BMFSFJ